Steuernews
Steuerpflicht im Konkursfall
Gemäß § 4 Abs. 2 KStG 1988 endet die unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Rechtspersönlichkeit aufhört zu existieren, jedenfalls aber erst zu dem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist. Die Steuerpflicht endet bei einer Kapitalgesellschaft damit nicht bereits mit der Verhängung des Konkurses, sondern erst mit der rechtswirksamen Beendigung des Abwicklungsverfahrens. Die Mindestkörperschaftspflicht gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 besteht somit auch nach Konkurseröffnung weiter (UFS Graz 22.7.2008, RV/0941-G/07)
Abzug von Pflegeprämien
Beiträge und Prämien zu sogenannten Pflegeversicherungen sind dann als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn dieser entweder den Charakter einer Krankenversicherung (Ersatz von Sachleistungen oder Taggeld) oder einer Rentenversicherung (lebenslängliche Rentenzahlung ab dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit) haben. Nicht abzugsfähig sind hingegen Beiträge zu Versicherungen, die primär Kapitalabfindungen vorsehen (Rz. 458a LStR 2002 i.d.F.1. LStR-Wartungserlass 2008). (SWK/PV-Info)
Quelle: Wirtschaftsblatt, 20.8.2008